Erlass des österr. Justizministeriums vom 27.7.2001

Erlass vom 27. Juli 2001 über Babynest und anonyme Geburt in Österreich
Zu finden unter:
Erlass www.justiz.gv.at

Im Einvernehmen mit dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen teilt das Bundesministerium für Justiz Folgendes mit:

1. Vorbemerkung
Durch Art.II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.19/2001 wurde § 197 StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter gerichtliche Strafe stellte, mit 7. März 2001 aufgehoben. Im Bericht des Justizausschusses des Nationalrats wird zur Aufhebung des § 197 StGB unter anderem Folgendes ausgeführt (404 BlgNR 21. GP):
„Mit der Aufhebung des Straftatbestandes des § 197 StGB soll allerdings auch ein Signal in der Richtung gesetzt werden, dass verwaltungsrechtliche Vorschriften nicht mehr dahin ausgelegt werden können, werdenden Müttern in anerkannten Notsituationen sei der Weg zu einer so genannten „anonymen Geburt“ völlig versperrt. Wenn daher junge Mütter, die wegen einer besonderen Notsituation unerkannt bleiben möchten, ihr Kind einer Einrichtung – wie etwa einer Krankenanstalt – mit dem Ziel in die Obhut übergeben, dass für das Kind bestmöglich gesorgt werde, vor allem eine qualifizierte Adoptionsvermittlung stattfinde, so sollen diese Frauen vor der Aufdeckung ihrer Identität, sei es zum Ziel der Feststellung des Personenstandes des Kindes, sei es wegen des Ersatzes der Kosten der Geburt oder der Betreuung des Kindes, sicher sein, weil nur so der Schutz des Kindes erreicht werden kann. Die Überlassung des Kindes an eine hiefür bereite Einrichtung stellt nämlich die konkludente Überlassung des Kindes an den Jugendwohlfahrtsträger dar, der nach § 211 ABGB Amtsvormund (nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 mit der Obsorge Betrauter) wird. In der Zusammenarbeit zwischen einer zur Auf-bzw. Übernahme von Kindern in derartigen Situationen bereiten Einrichtung und dem Jugendwohlfahrtsträger bildet das Fehlen von Daten betreffend die Identität der Kindesmutter kein Hindernis, zumal der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 211 ABGB nur Amtsvormund wird bzw. mit der Obsorge betraut wird, wenn die Identität der Eltern des Minderjährigen unbekannt ist. Aus diesem Grund scheinen auch weitergehende Änderungen in anderen Rechtsbereichen, wie dem Krankenanstaltenrecht, dem Jugendwohlfahrtsrecht oder dem Personenstandsrecht, nicht erforderlich.“

2. Folgerungen
Aus den bestehenden Regelungen und aus den Ausführungen des Justizausschusses ergibt sich – vorbehaltlich der Rechtsprechung – Folgendes:
2.1. Keine sicherheitsbehördlichen Erhebungen
Im Hinblick auf die Aufhebung des § 197 StGB sind von den Sicherheitsbehörden keine Erhebungen nach der Mutter durchzuführen (es sei denn, es läge im Einzelfall ein Tatverdacht in Richtung Aussetzung nach § 82 StGB vor).

2.2. Gesetzliche Vertretung des Kindes
Durch die Übergabe eines Kindes im Wege eines Babynests oder durch eine Geburt, bei der die Mutter anonym bleibt, entsteht eine Situtation, die derjenigen eines Findelkindes entspricht. Die Obsorge für dieses obliegt nach § 211 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger, das ist nach § 4 JWG 1989 und § 215a ABGB das jeweilige Bundesland. Da davon auszugehen ist, dass die Mutter, die ein Kind zur Welt gebracht und im Wege eines Babynests übergeben oder nach einer anonymen Geburt in der Obhut der Krankenanstalt zurückgelassen hat, dessen bestmögliche weitere Betreuung und nicht nur bloß dessen vorübergehende medizinische Versor-gung wünscht, ist der Schluss gerechtfertigt, dass sich der Wunsch der Mutter nach weiterer Betreuung des Kindes – auch wenn er zunächst gegenüber der Krankenan-stalt geäußert wurde – nicht primär an diese, sondern an den Jugendwohlfahrtsträger richtet, mag auch dessen Existenz der Mutter im Einzelfall unbekannt sein. Die Sorge für die weitere Betreuung des Kindes obliegt jedenfalls dem Jugendwohlfahrtsträger, der sich zur Ausführung zunächst der Krankenanstalt, dann entweder einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder Pflegeeltern bedienen wird.

2.3. Adoption des Kindes
Der Jugendwohlfahrtsträger, der nach § 211 ABGB mit der Obsorge betraut ist, ist berechtigt, Verträge über die Annahme des betreffenden Kindes an Kindes-statt zu schließen. Da es sich um Findelkinder, also Kinder, deren Eltern unbekannt sind, handelt, ist es nicht möglich, das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt unter Beteiligung der Eltern zu führen. Eine förmliche Zustimmung der Eltern zur Adoption ihres Kindes, etwa gar unter Anführung ihres Namens, wäre im gegebenen Zusammenhang sinnwidrig.

2.4. Schutz der Vertraulichkeit
2.4.1. Vertraulichkeit des Jugendwohlfahrtsträgers innerhalb der Krankenanstalt
Beabsichtigt eine Krankenanstalt, ein Babynest zur Aufnahme anonym abgegebener Kinder einzurichten oder – was im Hinblick auf die bessere Betreuung von Mutter und Kind vor, während und nach der Geburt sinnvoller wäre – die anonyme Geburt anzubieten, so muss sie nach dem vorhin Gesagten mit dem Jugendwohlfahrtsträger kooperieren. Der Jugendwohlfahrtsträger genießt für seinen Tätigkeitsbereich einen weitgehenden Vertraulichkeitsschutz. Dieser Vertraulichkeitsschutz kann, sofern ihn die Krankenanstalt nicht bereits als freier Jugendwohlfahrtsträger genießt, zumindest durch vertragliche Übertragung von Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers – soweit es um in einem Babynest übergebene oder anonym zur Welt gebrachte Kinder geht – auf die Krankenanstalt bewirkt werden.

2.4.2. Vorgangsweise in der Krankenanstalt
Um der Mutter die von ihr gewünschte Vertraulichkeit zu bieten, wird die Krankenanstalt daher den Zugang zum Babynest und dieses selbst derart zu gestal-ten haben, dass der Mutter ein möglichst unerkanntes Zu- und Weggehen ermöglicht wird. Zur realen Ermöglichung der anonymen Geburt wird es erforderlich sein sicherzustellen, dass werdende Mütter, die eine anonyme Geburt wünschen, nicht versehentlich zur Preisgabe ihres Namens oder von Daten, die zur Feststellung ihrer Identität verwendet werden können, veranlasst werden.

2.4.3. Notsituation
2.4.3.1. Beurteilung der Notsituation

Während bei der Überlassung eines Kindes mit Hilfe eines Babynests davon auszugehen sein wird, dass sich eine Mutter, die ihr Kind ohne Hilfe einer Kranken-anstalt zur Welt bringt und es im Wege eines Babynests übergibt, in einer schwer wiegenden Notsituation befindet, wird eine entsprechend schwer wiegende Notsituation bei einer werdenden Mutter nicht ohne weiteres angenommen werden können, nur weil diese die Vornahme einer anonymen Geburt verlangt. Das österreichische Recht kennt nämlich ein Recht der Frau auf anonyme Geburt nicht. Vielmehr enthält es zahlreiche Regelungen, die der Durchsetzung des fundamentalen Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Eltern dienen. Es gibt allerdings auch Regelungen, die dazu führen können, dass die Feststellung zumindest eines Elternteils unmöglich wird (§§ 163 Abs. 4, 163a Abs. 1 ABGB). § 211 ABGB sorgt für den Fall vor, dass die Beziehungen zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind faktisch abreißen. Vor dem Hintergrund des Rechtes eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung kann die Hinterlegung eines Kindes in einem Babynest und die anonyme Geburt eines Kindes daher nur in Fällen gerechtfertigt werden, in denen eine Notsituation besteht, die eine nicht anders abwendbare ernste Gefahr für die (physische oder psychische) Gesundheit oder für das Leben der Mutter und/oder des Kindes (anscheinend ausweglose Lebenssitutation etc.) befürchten lässt. Sofern eine solche Situation der werdenden Mutter es zulässt, wird diese daher in einem im Rahmen der Jugendwohlfahrt vertraulich zu behandelnden Gespräch ihre Motive für das Verlangen nach einer anonymen Geburt darzulegen haben. In weiterer Folge wird zu beurteilen sein, ob diese Gründe für die Wahrung der Anonymität der Mutter als ausreichend befunden werden. Eine entsprechende Abwägung könnte im Einzelfall durch Befassung des Jugendwohlfahrtsträgers oder aber durch Entwicklung genereller Richtlinien zwischen Krankenanstalt und Jugenwohlfahrtsträger im Vorhinein gefunden werden. Auch aus einer nachdrücklichen und anhaltenden Weigerung der Mutter, Angaben über ihre Identität oder ihre Notlage zu machen, wird gegebenenfalls auf das Vorliegen einer entsprechend schwer wiegenden Notsituation geschlossen werden können.

2.4.3.2. Information über Beratungseinrichtungen
Im Hinblick auf die psychische Belastung der Mutter wird es sich zusätzlich empfehlen, der Mutter Informationen über Familienberatungsstellen oder geeignete therapeutische Einrichtungen zukommen zu lassen.

2.4.4. Aufzeichnungen in der Krankenanstalt
Wird der Wunsch der werdenden Mutter nach anonymer Geburt für beachtlich befunden, so wird Sorge zu tragen sein, dass über sie und das Kind keine am Familien- oder Vornamen sowie an der Sozialversicherungsnummer orientierten Aufzeichnungen im Bereich der Krankenanstalt geführt werden. Dies ergibt sich einerseits durch die bereits dargestellte Erstreckung der Vertraulichkeit des Jugend-wohlfahrtsträgers auf die Krankenanstalt, andererseits aus der vitale Interessen gefährdenden Notsituation. Die Anonymität der Mutter ist ein faktischer, aus einer Notsituation heraus erwachsender Zustand, der die Erfüllung der Verpflichtung zur Aufzeichnung von Identifikationsdaten der Patientin verdrängt. Das bedeutet zwar nicht, dass etwa keine Krankengeschichte zu führen wäre, doch ist diese eben nur mit solchen Identifikationsdaten zu führen, die auch bei Patienten verwendet werden, die in einem Zustand eingeliefert werden, bei dem die sonst übliche Feststellung von Identifikationsdaten durch Einsicht in Urkunden oder Befragung des Patienten oder seiner Angehörigen nicht möglich ist. Andererseits wird durch die Festhaltung von Fallmerkmalen ausreichend sicherzustellen sein, dass bei späteren Behauptungen eines Behandlungsfehlers die Rechtsposition des Krankenanstaltenträgers gewahrt bleiben kann.

2.4.5. Kontrolltätigkeit der Sozialversicherungsträger
Ein weiterer Aspekt des Vertraulichkeitsschutzes im Zusammenhang mit Babynest und anonymer Geburt liegt im Bereich der Kontrolle der Sozialversicherungsträger über die Abrechnung der Krankenanstalten. Im Fall der Inanspruchnahme eines Babynests oder einer anonymen Geburt ist davon auszugehen, dass Eltern oder sonstige Verwandte unbekannt sind. Ein Sozialversicherungsschutz des Kindes aus einer Angehörigeneigenschaft heraus ist daher zu verneinen, eine Kostentragung durch Sozialversicherungsträger kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Es wird daher dem Träger der Krankenanstalt obliegen abzuklären, wer die Kosten der Betreuung eines im Wege eines Babynests übergebenen oder anonym geborenen Kindes und dessen Mutter letztlich trägt. Von der Kostentragung werden auch die künftigen Adoptiveltern weitgehend ausscheiden, weil ihre Unterhaltspflicht erst mit dem Wirksamwerden der Adoption, das ist der Abschluss des Adoptionsvertrages, beginnt (jedoch nur, sofern die Annahme an Kindesstatt vom Gericht rechtskräftig bewilligt wird). Im Hinblick auf den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Adoptionsvermittlung schiene es auch problematisch, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die künftigen Adoptiveltern zu einer freiwilligen Tragung der Betreuungskosten in der Krankenanstalt veranlassen würde. Aus diesem Grund scheint es geboten, dass zwischen Jugendwohlfahrtsträger, Träger der Sozialhilfe(kosten) und Träger der Krankenanstalt bereits im Vorhinein eine Einigung über die Tragung der Betreuungskosten hinsichtlich Mutter und Kind erzielt wird.

2.4.6. Irrtümliche Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger
Sollte die Krankenanstalt, weil ihr zufälligerweise der Name der Eltern bekanntgeworden ist, den Fall einer anonymen Geburt oder der Betreuung eines im Babynest überantworteten Kindes mit dem Krankenversicherungsträger abrechnen, so ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein derartiger Verrechnungsvorgang zu einer Offenlegung der von der Krankenanstalt nach Jugendwohlfahrtsrecht vertraulich zu behan-delnden Daten führen kann, weshalb der entsprechende Verrechnungsvorgang im Interesse des Schutzes des Kindes als Irrtum rückgängig gemacht werden sollte. Die Kenntnis des wahren Sachverhaltes könnte in einem solchen Fall zwar dem Sozialversicherungsträger durch seine Kontrollorgane bekannt werden, doch ist festzuhalten, dass die in § 460a ASVG verankerte Verschwiegenheitspflicht von Bediensteten des Sozialversicherungsträgers auch die im Rahmen der Kontrolltätig-keit erlangten Informationen umfasst. Es ist somit auch im Bereich der Sozialversicherungsträger für einen Vertraulichkeitsschutz bezüglich Babynest und anonymer Geburt gesorgt.

2.4.7. Geburtsanzeige an das Standesamt
Die Übergabe eines Kindes im Wege eines Babynests oder eine anonyme Geburt beseitigt die Verpflichtung der Krankenanstalt zur Bekanntgabe der Geburt an die Personenstandsbehörde (Standesamt) nach § 18 PStG nicht. Allerdings kann diese Pflicht nur im Rahmen des Möglichen erfüllt werden. Der Krankenanstalt und der Hebamme wird es nur möglich sein, den Umstand der Geburt, allenfalls Zeit und Ort der Geburt und statistische Daten, jedoch nicht Identifikationsdaten über die Eltern und das Kind, bekanntzugeben. Sollten zufälligerweise derartige Daten im Rahmen der Krankenanstalt bekannt sein, so dürften sie nicht an die Personenstandsbehörde weitergeleitet werden, weil sie unter dem Vertraulichkeitsschutz der Jugendwohlfahrt stehen. Um Rückfragen des Standesamtes zu vermeiden, muss die Geburtsanzeige mit der Kennzeichnung “laut Erlass des Bundesministeriums für Justiz JMZ 4600/42-I1/2001” versehen werden.

2.5. Vorgangsweise der Personenstandsbehörden
Die Personenstandsbehörde wird bei Vorliegen einer Geburtsanzeige mit der eben erwähnten Kennzeichnung selbst keine weiteren Ermittlungen, vor allem nach der Herkunft der Person, anstellen, sondern bloß nach § 20 PStG beim Landes-hauptmann die Einleitung eines Verfahrens nach § 51 des Personenstandsgesetzes zu veranlassen haben, der unter Beteiligung des durch den Jugendwohlfahrtsträ-geund vertretenen Kindes Vor- und Familiennamen festzulegen haben wird. Im Hinblick darauf, dass zwischen dem Landeshauptmann als die die entsprechende Feststellung treffende Behörde und dem Jugendwohlfahrtsträger keine gegenläufi-gen Interessen anzunehmen sind, wird eine Interessenkollision nach § 271 ABGB für einen derartigen Fall auszuschließen und die Bestellung eines Kollisionskurators für das Verwaltungsverfahren entbehrlich sein. In diesem Verwaltungsverfahren kann der Jugendwohlfahrtsträger auch Wünschen der Mutter nach einem bestimmten Vornamen Rechnung tragen. Die Krankenanstalt wird daher derartige Wünsche an den Jugendwohlfahrtsträger weiterzuleiten haben.

2.6.1. Wunsch der Eltern (der Mutter) nach ihrem Kind
Sollten die Eltern, vor allem die Mutter, nach der Adoption des im Babynest übergebenen oder anonym geborenen Kindes den Wunsch haben, (wieder) Kontakt zu ihrem Kind zu bekommen, so gilt Folgendes: Die Überantwortung eines Kindes im Wege eines Babynests oder die anonyme Geburt führt zu faktischen Zuständen, die auf eine Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers hinausläuft, für die künftige bestmögliche Betreuung des Kindes Sorge zu tragen. Der Jugendwohlfahrtsträger agiert nicht als Träger von Hoheitsrechten, sondern als gesetzlicher Vertreter nach bürgerlichem Recht. Zwar hat ein leiblicher Elternteil im Fall der Adoption kein Recht auf persönlichen Verkehr zu seinem minderjährigen Kind, dennoch bestehen weiterhin subsidiäre Unterhalts- und Erbansprüche. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers, den leiblichen Eltern die Durchsetzung derartiger Ansprüche zu ermöglichen, weil er bei der Erfüllung seiner Vertraulichkeitspflicht vor allem die Interessen des Kindes zu wahren hat. Da sich der Vertraulichkeitsschutz der Jugendwohlfahrt auf die Krankenanstalt erstreckt, darf diese ohne Erlaubnis des Jugendwohlfahrtsträgers den leiblichen Eltern nicht auf die Preisgabe der Identität des Kindes hinauslaufende Informationen erteilen. Aber auch umgekehrt wird der Jugendwohlfahrtsträger – und damit auch die Krankenanstalt, auf die sich das Vertrauensverhältnis erstreckt -nicht das seinerzeit (wenngleich im Interesse des Kindes) mit der Mutter begründete Vertrauensverhältnis einseitig beenden können. Eine Aufhebung des Vertrauensverhältnisses wäre nur im Interesse des Kindes und grundsätzlich mit Zustimmung derjenigen Person(en), mit der (denen) es der Jugendwohlfahrtsträger begründet hat, vorzunehmen.

2.6.2. Durchbrechung der Vertraulichkeit
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Jugendwohlfahrtsträger nicht verpflichtet wäre, vor Bewilligung der Adoption den leiblichen Eltern, vor allem der Mutter, Informationen über die Identität des Kindes zur Verfügung zu stellen und diesen damit die Gelegenheit zu geben, das Kind vor Gericht (s. § 250 ABGB idF KindRÄG 2001) für sich zu beanspruchen. Den Eltern, die ungeachtet des Faktums der Übergabe eines Kindes in ein Babynest oder einer anonymen Geburt das Kind für sich beanspruchen, dieses vorzuenthalten, würde einen schwerwiegenden Eingriff in ihre auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Grundrechte bedeuten. Nur wenn durch eine Preisgabe der diesbezüglichen Informationen vitale Interessen des Kindes gefährdet scheinen, wird eine Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit im Interesse des Kindes zu rechtfertigen sein. Nach Bewilligung der Annahme an Kindesstatt werden die leiblichen Eltern die Adoption gegen sich gelten lassen müssen. (JMZ 4600/42-I 1/2001)